Die Vorstände der Paritätischen Berufskommissionen Hoch- und Tiefbaugewerbe der Zentralschweiz setzen sich aus jeweils drei Arbeitnehmer- und drei Arbeitgebervertretern zusammen und sind deshalb paritätisch.
Das Vollzugsgebiet der PBK’s der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug erstreckt sich über das jeweilige Kantonsgebiet.
Den Paritätischen Berufskommissionen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 76 LMV):
- die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Landesmantelvertrags (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe, inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen, durchzusetzen. Dies tut sie vorwiegend mittels Baustellen-, Lohnbuch- und Unterstellungskontrollen sowohl bei Schweizer- wie auch bei ausländischen Firmen
- Kontrolle von Scheinselbständigkeit
- Bereitstellung des sektionalen und Prüfung der betrieblichen Arbeitszeitkalender
- Vermittlung zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden bei Meinungsverschiedenheiten betreffend Lohnklasseneinteilung (Art. 42, 43, 45 LMV)
- Ausstellen von Bestätigungen über die Einhaltung des aktuell gültigen LMV
- Kontrolle der Meldepflicht gemäss Art. 27 LMV
- Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung
Die fünf PBK’s sind im Besitz einer umfassenden Vollmacht der Vertragsparteien des LMV, die sie zur Durchführung der oben aufgeführten Aufgaben berechtigt.